DGUV Information 203-036 - Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen

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Abschnitt 12.2 - 12.2 Technische Schutzmaßnahmen

12.2.1
Für Laser-Effekte sollen bevorzugt Lasereinrichtungen mit möglichst niedriger Leistung benutzt werden.

12.2.2
Ist die Ausgangsleistung der Lasereinrichtung begrenzt worden, so darf die Begrenzung nicht von Hand oder mit einfachem Werkzeug aufgehoben oder umgangen werden können.

12.2.3
Die Lasereinrichtung und alle optisch wirksamen Komponenten müssen fest, unverrückbar und so eingebaut sein, dass ein nicht bestimmungsgemäßes Auswandern der Laserstrahlung während des Betriebes verhindert ist.

12.2.4
Komponenten, die Laserstrahlung mit Bestrahlungswerten oberhalb der EGW in ihrer Richtung beeinflussen können, müssen mit Blenden oder gleichwertigen Einrichtungen versehen sein, die das Eindringen der Strahlen in den Zuschauer- und Bedienbereich auch im Störfall verhindern.

12.2.5
Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, z. B. durch Aufweiten, dass durch die Energie des direkten oder reflektierten Strahls an einem beliebigen Auftreffpunkt des Raumes auch bei Dauerbelastung keine höhere Temperatur als 90° C erzeugt wird. Nach VDE 711-1:2018-09, Tabelle 12.1 ist für angeleuchtete Gegenstände eine Grenztemperatur von 90° C zulässig.

12.2.6
Außerhalb der eigentlichen Laser-Show ist der Strahl abzuschalten oder möglichst nahe am Laser zu unterbrechen.

12.2.7
Die elektrische Sicherheit wird durch die Einhaltung der DIN EN 61010/VDE 0411 Teil 1 "Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" gewährleistet.

12.2.8
Der Show- und Projektionslaser muss standsicher aufgestellt und gegen Verstellen und Verdrehen gesichert sein.

Die optisch wirksamen Komponenten müssen fest an der Wand, Stellage usw. befestigt sein. Darüber hinaus müssen die diese Komponenten tragenden Elemente ihrerseits fest bzw. gehaltert angebracht sein.

12.2.9
Die Strahlführung muss soweit wie möglich mit mechanischen Einrichtungen (z. B. durch Strahl-fänger, Sicherheitsblenden, Strahlummantelung) gesichert werden.

Lassen sich mechanische Einrichtungen nicht oder nicht vollständig verwenden, so sind bei Show- und Projektionseffekten, bei denen durch Änderung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Laser-Einrichtung, z. B. geometrische Grenzen, Strahlparameter, Gefährdungen eintreten können, der Laser-Einrichtung mit einer Strahlüberwachung zu versehen.

In Teilbereichen haben sich Blenden bewährt, die einfach verhindern, dass sich der Raumwinkel des Strahles auf gefährdete Zuschauerbereiche erstreckt.

12.2.10
Eine Sicherheitseinhausung (siehe Abschnitt 3.8 der DIN 56912) muss so gestaltet sein, dass:

  • kein unbefugter Zugriff möglich ist, z. B. im verschlossenen Raum bzw. nur mit Werkzeug zu öffnen;

  • sie den äußeren und inneren betriebsmäßigen Einwirkungen standhält, z. B. mechanische oder thermische Einwirkungen.