DGUV Information 203-036 - Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen

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Abschnitt 8 - 8 Unterweisung

Ziel der Unterweisung ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Verhaltensweisen zu erreichen oder zu erhalten. Sinnvollerweise werden in der betrieblichen Praxis die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Unterweisungen miteinander verzahnt. Die bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellten Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen werden dabei zum Unterweisungsinhalt.

Zum Unterweisungsinhalt kann gehören:

  • Veranstaltungsorganisation

  • szenische Abläufe (feuergefährliche Effekte, Pyrotechnik, atmosphärische Effekte, ...)

  • Abgrenzung der Showlaserbereiche

  • grundsätzliche Gefährdungen und Arbeitsschutzmaßnahmen für die eingesetzten Lasereinrichtungen

  • Gefährdungen durch die Einsatzbedingungen und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen, Besonderheiten der Produktionsstätte, durchzuführende Lasereinsätze unter Berücksichtigung der szenischen Anforderungen.

Es ist die Aufgabe der verantwortlichen Personen, z. B. der Produktionsleitung, der Leitung der einzelnen Gewerke, wie z. B. Aufnahmeleitung, Beleuchtung, Bühnenbau, Spezialeffekte, zu unterweisen. Diese wiederum sind für die Unterweisungen und Nachweise in ihrem Verantwortungsbereich zuständig.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren (Inhalt und Teilnehmerkreis) mit Unterschrift der Teilnehmenden.

Ein beispielhafter Unterweisungsnachweis befindet sich im Anhang 2.