DGUV Information 214-017 - Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache über den sicheren Umgang mit Abroll- und Abgleitkipperfahrzeugen, Transportanhängern und Behältern zu erstellen. Die Betriebsanweisungen sind den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. Ihre Einhaltung muss regelmäßig kontrolliert werden.

Die Betriebsanweisungen (Muster in Anhang 2) sollen strukturiert sein und mindestens die folgenden Inhalte aufweisen:

  • Arbeitsbereich / Arbeitsplatz,

  • Gefahren für Mensch und Umwelt,

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,

  • Verhalten bei Störungen,

  • Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,

  • Instandhaltung,

  • Folgen bei Nichtbeachtung,

  • Datum und Unterschrift.

Die Beschäftigten haben die Betriebsanweisungen zu beachten!