Abschnitt 8.5 - 8.5 Nachweis der Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Behältern hat sich in der Praxis als Nachweis einer Prüfung das zusätzliche Anbringen einer Prüfplakette (Abb. 41) bewährt, nachdem die sicherheitsrelevanten Mängel beseitigt wurden.
Abb. 41
Prüfplakette