Abschnitt 2.4 - 2.4 Arbeitnehmerpflichten
Die Beschäftigten dürfen sich selbst und andere durch ihre Arbeitsweise nicht gefährden und haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Dabei haben sie insbesondere zu beachten:
staatliche Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften,
Anweisungen des Unternehmers, z. B. betriebliche Festlegungen und Betriebsanweisungen sowie
Betriebsanleitungen, z. B. für Fahrzeuge, Kippsysteme und sonstige Arbeitsmittel.
Die Abroll- und Abgleitkipper, Transportanhänger und Behälter dürfen von den Beschäftigten nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Die Beschäftigten haben vor und während der jeweiligen Verwendung von Abroll- und Abgleitkippern, Transportanhägern und Behältern zu kontrollieren, ob erkennbare sicherheitstechnische Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel haben sie unverzüglich zu beseitigen. Sind sie dazu nicht in der Lage, haben sie dies den Vorgesetzten zu melden.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen
zu benutzen,
regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren und
festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.