DGUV Information 214-017 - Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Arbeitnehmerpflichten

Die Beschäftigten dürfen sich selbst und andere durch ihre Arbeitsweise nicht gefährden und haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Dabei haben sie insbesondere zu beachten:

  • staatliche Arbeitsschutzvorschriften,

  • Unfallverhütungsvorschriften,

  • Anweisungen des Unternehmers, z. B. betriebliche Festlegungen und Betriebsanweisungen sowie

  • Betriebsanleitungen, z. B. für Fahrzeuge, Kippsysteme und sonstige Arbeitsmittel.

Die Abroll- und Abgleitkipper, Transportanhänger und Behälter dürfen von den Beschäftigten nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Die Beschäftigten haben vor und während der jeweiligen Verwendung von Abroll- und Abgleitkippern, Transportanhägern und Behältern zu kontrollieren, ob erkennbare sicherheitstechnische Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel haben sie unverzüglich zu beseitigen. Sind sie dazu nicht in der Lage, haben sie dies den Vorgesetzten zu melden.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen

  • zu benutzen,

  • regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren und

  • festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.