DGUV Information 214-017 - Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Unternehmerpflichten

Die von den Unternehmern zur Erfüllung ihrer Pflichten im Arbeitsschutz zu veranlassenden Maßnahmen sind z. B.:

  • sichere Arbeitsmittel beschaffen und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachten,

  • betriebssichere und für den Verwendungszweck geeignete Arbeitsmittel wie Fahrzeuge, Transportanhänger, Behälter, Hilfsmittel zur Ladungssicherung, Planen, Netze oder Leitern zur Verfügung stellen,

  • dafür Sorge tragen, dass die Arbeitsmittel während der gesamten Nutzungsdauer durch Wartung, Instandsetzung, Kontrollen und Prüfungen in einem sicheren Zustand erhalten bleiben,

  • mangelhafte Arbeitsmittel der Benutzung entziehen,

  • durch das Gestalten von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten den Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherstellen,

  • die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen koordinieren,

  • persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen,

  • die Auswahl von geeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Aufgaben und die Übertragung der Aufgaben in der erforderlichen Form,

  • Beschäftigte einarbeiten, schulen, anweisen und unterweisen,

  • das Befolgen der von den Herstellern mitgelieferten Betriebsanleitungen sicherstellen,

  • schriftliche Betriebsanweisungen erstellen und den Beschäftigten bekannt machen, sowie

  • kontrollieren, ob Anweisungen eingehalten werden und sicherheitswidriges Verhalten nicht dulden.

Behälter werden nicht immer im eigenen Unternehmen aufgenommen bzw. abgesetzt. Wer ein Unternehmen leitet muss durch vertragliche Vereinbarungen und Absprachen auch in fremden Betriebsstätten für die Sicherheit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgen. Dazu gehören:

  • Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, wie

    • Koordination der Arbeiten auf Baustellen,

    • sicheren Zustand von baulichen und technischen Einrichtungen der Arbeitsstätten gewährleisten,

    • Anweisungen zum Verhalten in Fremdbetrieben geben.

  • Die Organisation des Arbeitsschutzes, indem Ansprechpersonen benannt werden für

    • die sichere Durchführung des Absetzens bzw. Aufnehmens von Behältern,

    • die Instandhaltung der Arbeitsmittel,

    • Störungen und Notfälle.