DGUV Information 214-017 - Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Hydraulische Einrichtungen

Bei hydraulischen Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass

  • Schlauchleitungen nicht auf Zug, Torsion oder Stauchung beansprucht sind,

  • Schlauchleitungen gegen vibrationsbedingte Beschädigungen gesichert sind,

  • nur nach dem Stand der Technik gekennzeichnete Schlauchleitungen verwendet werden,

  • Schlauchleitungen so verlaufen, verlegt bzw. gesichert sind, dass Personen beim Versagen der Schlauchleitungen nicht durch umher schlagende Schläuche oder austretendes Hydrauliköl gefährdet werden,

  • nur geprüfte und zugelassene Schutzschläuche für die Sicherung verwendet werden und der Schutzschlauch nur einseitig verschlossen ist,

  • eine Überlastung der Hydraulikanlage durch ein Druckbegrenzungsventil vermieden wird,

  • am Filter der Hydraulikanlage eine Verschmutzungsanzeige vorhanden ist (Abb. 9),

  • Schlauchleitungen nicht überlackiert sind,

  • der Füllstand kontrolliert werden kann (Abb. 10).

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Abb. 9
Filter mit Verschmutzungsanzeige

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Abb. 10
Hydraulikanlage mit Füllstandanzeige

Hydraulik-Schlauchleitungen müssen unter Beachtung der Herstellerangaben montiert sein bzw. ausgewechselt werden.

Aufgrund von Alterung, Verschleiß und Beschädigung sind regelmäßige Prüfungen der Hydraulik-Schlauchleitungen nach dem Stand der Technik erforderlich, um einen arbeitssicheren Zustand zu gewährleisten.