DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern

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Abschnitt 2.7 - 2.7 Eignung, Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge des Fahrpersonals

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§ 12 BetrSichV
§ 7 DGUV Vorschrift 1
§ 35 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 4 DGUV Vorschrift 1

Wer ein Unternehmen leitet, hat dafür zu sorgen, dass Absetzkipperfahrzeuge, Transportanhänger und Absetzbehälter nur von geeigneten, unterwiesenen und hierzu besonders beauftragten Personen benutzt werden.

Die Unterweisung der Fahrerinnen und Fahrer umfasst den Umgang mit dem Absetzkipperfahrzeug, dem Transportanhänger und den Absetzbehältern sowie deren Sicht- und Funktionskontrolle.

Bewährt haben sich schriftliche Fahr- und Bedienerlaubnisse nach erfolgreich durchgeführten Prüfungen, die die Unternehmerin oder der Unternehmer festlegen.

Vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, ist eine Unterweisung vorgeschrieben.

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§ 2 ArbMedVV
DGUV Information 240-250
DGUV Information 250-009

Zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge wichtige Anhaltspunkte geben. Dies kann z. B. eine Untersuchung nach der Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" unter Berücksichtigung betrieblicher Vereinbarungen sein.