DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern

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Abschnitt 9 - 9 Persönliche Schutzausrüstung

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§ 29 DGUV Vorschrift 1
§ 30 DGUV Vorschrift 1
DGUV Regel 112-189
DGUV Regel 112-190
DGUV Regel 112-191
DGUV Regel 112-193
DGUV Regel 112-195
DGUV Regel 112-989
DGUV Regel 112-991
DGUV Regel 112-993
DGUV Regel 112-995
LärmVibrationsArbSchV
DGUV-Regel 112-194
§ 5 DGUV Vorschrift 43 und 44
§ 31 DGUV Vorschrift 70 und 71
DIN EN ISO 20471

Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht beseitigt oder reduziert werden, muss die Unternehmensleitung persönliche Schutzausrüstung (PSA) für die Beschäftigten zur Verfügung stellen.

Die Beschäftigten haben die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.

Persönliche Schutzausrüstungen beim Einsatz von Absetzkippern und Absetzbehältern sind z. B.:

  • Kopfschutz,

    wenn Kopfverletzungsgefahren bestehen, z. B. durch Anstoßen oder herabfallende Gegenstände. Grundsätzlich gilt auf Baustellen die Tragepflicht von Schutzhelmen.

  • Handschutz,

    wenn die Gefahr von Handverletzungen gegeben ist, z. B. durch scharfkantiges Ladegut.

  • Fußschutz,

    wenn Fußverletzungsgefahren bestehen, z. B. durch herabfallende Ladungsteile. Grundsätzlich gilt auf Baustellen die Tragepflicht von Schutzschuhen.

  • Wetterschutzkleidung,

    wenn Gesundheitsgefahren durch Witterungseinflüsse bestehen.

  • Kälteschutzkleidung,

    wenn Gesundheitsgefahren durch Temperaturen unter -5 °C bestehen.

  • Atemschutz,

    wenn gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in der Atemluft enthalten sind, z. B. Stäube beim Entleeren des Behälters.

  • Gehörschutz,

    wenn Fahrzeugführer gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind, z. B. auf Baustellen.

  • Warnkleidung,

    wenn beim Be- oder Entladevorgang Absetzbehälter auf öffentlichen Straßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs bereitgestellt oder abgeholt werden.