Abschnitt 8.4 - 8.4 Sicht- und Funktionskontrolle durch den Fahrzeugführer
§ 36 DGUV Vorschrift 70 und 71
DGUV Grundsatz 314-002
Die Fahrerin oder der Fahrer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Sicht- und Funktionskontrolle des Fahrzeuges und der Absetzkippeinrichtung durchzuführen.
Der Umfang derartiger Fahrzeugkontrollen ist in dem DGUV Grundsatz 314-002 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" aufgeführt.
Bei Absetzbehältern ist vor dem Aufnehmen eine Sicht- und Funktionskontrolle durchzuführen.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat das Fahrpersonal so zu unterweisen, dass es in der Lage ist, bei der Sicht- und Funktionsprüfung Mängel an Fahrzeugen, Absetzbehältern und Arbeitsmitteln zu erkennen. Die Meldung und Beseitigung der Mängel ist organisatorisch sicher zu stellen.
Muster-Checkliste: Sicht- und Funktionskontrolle des Fahrzeuges
Wir empfehlen, dem Fahrpersonal Checklisten zur Verfügung zu stellen und Verfahrensanweisungen entsprechend zu gestalten. Dabei sind die Angaben in den Betriebsanleitungen der Hersteller mit einzubeziehen.