Abschnitt 2.4 - 2.4 Arbeitnehmerpflichten
Die Beschäftigten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen.
Sie dürfen sich selbst und andere durch ihre Arbeitsweise nicht gefährden.
§ 17 DGUV Vorschrift 1
§ 33 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 16 DGUV Vorschrift 1
§ 30 DGUV Vorschrift 1 BetrVG
Dabei haben sie insbesondere zu beachten:
staatliche Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften,
Anweisungen der Unternehmerin/des Unternehmers, z. B. betriebliche Festlegungen und Betriebsanweisungen sowie
Betriebsanleitungen, z. B. für Fahrzeuge, Kippsysteme und sonstige Arbeitsmittel.
Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe dürfen von Arbeitnehmern nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Die Beschäftigten haben vor und während der Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen zu kontrollieren, ob erkennbare sicherheitstechnische Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel haben sie unverzüglich zu beseitigen. Sind sie dazu nicht in der Lage, haben sie dies ihren Vorgesetzten zu melden.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen
bestimmungsgemäß zu benutzen,
regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren und
festgestellte Mängel der Unternehmerin/dem Unternehmer unverzüglich zu melden.