DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern

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Abschnitt 3.11 - 3.11 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen

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§ 24 DGUV Vorschrift 70 und 71
Nr. 1.5.15 Anhang I Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71
Nr. 1.6.2 Anhang I Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

Arbeitsplätze auf Absetzkipperfahrzeugen und Transportanhängern müssen mit geeigneten Stand- und Laufflächen, bestehend aus mindestens 400 mm breiten rutschhemmenden Rosten, ausgerüstet sein.

Bei Absturzhöhen von mehr als 2 m sind Absturzsicherungen (Geländer) erforderlich.

Aufstiege müssen ausgerüstet sein mit

  • ausreichend breiten und tiefen Trittflächen,

  • rutschhemmenden Oberflächen,

  • zweckmäßig angebrachten Haltegriffen oder anderen gleichwertigen Halteeinrichtungen, die so anzuordnen sind, dass sich eine Person gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann.

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Abb. 12 Aufstieg mit Halteeinrichtung