Abschnitt 3.11 - 3.11 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen
§ 24 DGUV Vorschrift 70 und 71
Nr. 1.5.15 Anhang I Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71
Nr. 1.6.2 Anhang I Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
Arbeitsplätze auf Absetzkipperfahrzeugen und Transportanhängern müssen mit geeigneten Stand- und Laufflächen, bestehend aus mindestens 400 mm breiten rutschhemmenden Rosten, ausgerüstet sein.
Bei Absturzhöhen von mehr als 2 m sind Absturzsicherungen (Geländer) erforderlich.
Aufstiege müssen ausgerüstet sein mit
ausreichend breiten und tiefen Trittflächen,
rutschhemmenden Oberflächen,
zweckmäßig angebrachten Haltegriffen oder anderen gleichwertigen Halteeinrichtungen, die so anzuordnen sind, dass sich eine Person gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann.
Abb. 12 Aufstieg mit Halteeinrichtung