DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Hydraulische Einrichtungen

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DIN EN ISO 4413
DGUV Regel 113-015

Bei hydraulischen Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass

  • Schlauchleitungen nicht auf Zug, Torsion oder Stauchung beansprucht sind,

  • Schlauchleitungen gegen vibrationsbedingte Beschädigungen gesichert sind,

  • nur gekennzeichnete Schlauchleitungen verwendet werden,

  • Schlauchleitungen, die in der Nähe von Befehlseinrichtungen verlaufen, so verlegt bzw. gesichert sind, dass die bedienende Person beim Versagen der Schlauchleitungen nicht durch umher schlagende Schläuche oder austretendes Hydrauliköl gefährdet wird,

  • nur geprüfte und zugelassene Schutzschläuche für die Sicherung verwendet werden und der Schutzschlauch nur einseitig verschlossen wird,

  • eine Überlastung der Hydraulikanlage durch ein Druckbegrenzungsventil vermieden wird,

  • am Filter der Hydraulikanlage eine Verschmutzungsanzeige vorhanden ist,

  • Schlauchleitungen nicht überlackiert sind,

  • eine Füllstandsanzeige vorhanden ist.

Hydraulik-Schlauchleitungen müssen unter Beachtung der Herstellerangaben montiert sein bzw. ausgewechselt werden. Aufgrund von Alterung, Verschleiß und Beschädigung sind regelmäßige Prüfungen der Hydraulik-Schlauchleitungen erforderlich, um einen arbeitssicheren Zustand zu gewährleisten.

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Abb. 7 Hydraulikanlage

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Abb. 8 Filter mit Verschmutzungsanzeige