Abschnitt 3.6 - 3.6 Hydraulische Einrichtungen
DIN EN ISO 4413
DGUV Regel 113-015
Bei hydraulischen Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass
Schlauchleitungen nicht auf Zug, Torsion oder Stauchung beansprucht sind,
Schlauchleitungen gegen vibrationsbedingte Beschädigungen gesichert sind,
nur gekennzeichnete Schlauchleitungen verwendet werden,
Schlauchleitungen, die in der Nähe von Befehlseinrichtungen verlaufen, so verlegt bzw. gesichert sind, dass die bedienende Person beim Versagen der Schlauchleitungen nicht durch umher schlagende Schläuche oder austretendes Hydrauliköl gefährdet wird,
nur geprüfte und zugelassene Schutzschläuche für die Sicherung verwendet werden und der Schutzschlauch nur einseitig verschlossen wird,
eine Überlastung der Hydraulikanlage durch ein Druckbegrenzungsventil vermieden wird,
am Filter der Hydraulikanlage eine Verschmutzungsanzeige vorhanden ist,
Schlauchleitungen nicht überlackiert sind,
eine Füllstandsanzeige vorhanden ist.
Hydraulik-Schlauchleitungen müssen unter Beachtung der Herstellerangaben montiert sein bzw. ausgewechselt werden. Aufgrund von Alterung, Verschleiß und Beschädigung sind regelmäßige Prüfungen der Hydraulik-Schlauchleitungen erforderlich, um einen arbeitssicheren Zustand zu gewährleisten.
Abb. 7 Hydraulikanlage
Abb. 8 Filter mit Verschmutzungsanzeige