Abschnitt 3.3 - 3.3 Befehlseinrichtungen
StVZO
9. ProdSV in Verbindung mit Anhang I der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
Befehlseinrichtungen sind Schalteinrichtungen zum Ingang- und Stillsetzen von kraftbetriebenen Bewegungen von Teilen des Aufbaus.
Die Betätigung erfolgt mit Stellteilen, z. B.:
Hebeln,
Drucktastern,
Joysticks.
Kennzeichnung Bedienelemente
Stellteile von Befehlseinrichtungen, mit denen Gefahr bringende Bewegungen eingeleitet werden, müssen
deutlich sichtbar und eindeutig zuzuordnen sein,
außerhalb der Gefahrenbereiche angebracht sein, so dass sie sicher betätigt werden können,
so eingerichtet sein, dass beim Loslassen der Stellteile die eingeleitete Bewegung unterbrochen und gestoppt wird,
so gestaltet sein, dass das Betätigen des Stellteils in Zusammenhang mit der jeweiligen Steuerwirkung steht,
so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert wird, z. B. durch Bügel, Kragen, Rahmenkonstruktion oder Betätigungselement.
Abb. 4 Eindeutig gekennzeichnete Stellteile
Not-Halt-Taster
Von jedem Bedienungsplatz aus muss sich die Bedienperson vergewissern können, dass sich niemand in den Gefahrenbereichen aufhält.
Befehlseinrichtungen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von ungeschützten Auspuffanlagen angeordnet sein. Die Mündungen von Auspuffanlagen müssen so angeordnet sein, dass die austretenden Abgase nicht auf die Bedienungsplätze gerichtet sind.
Not-Halt-Befehlsgeräte müssen den gefährlichen Vorgang (Gefahr bringende Bewegung) möglichst schnell zum Stillstand bringen, ohne dass dadurch zusätzliche Risiken entstehen.
Sie müssen deutlich erkennbar, gut sichtbar und schnell zugänglich sein.
3.3.1
Einrichtungen zur drahtlosen Übertragung von Steuerbefehlen
DGUV Regel 103-006
Die Funkfernsteuerung muss eine Not-Befehlseinrichtung, z. B. Not-Halt, besitzen. Es dürfen nur sicherheitsgerichtete Steuerungen eingesetzt werden, die für die Steuerung von Maschinen mit gefahrbringenden Bewegungen geeignet sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass:
bei Verbindungsverlust oder fehlerhafter Übertragung alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden und
eine Beeinflussung durch andere Sender ausgeschlossen ist.
Weiterhin gelten alle Voraussetzungen wie unter Punkt 3.3 beschrieben.