Abschnitt 2.2 - 2.2 Unternehmerpflichten
§§ 3, 4 ArbSchG
§ 2 ff. DGUV Vorschrift 1
§ 4 BetrSichV
Die von der Unternehmensleitung zur Erfüllung ihrer Pflichten im Arbeitsschutz zu veranlassenden Maßnahmen sind z. B.:
sichere Arbeitsmittel einsetzen und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachten,
betriebssichere und für den Verwendungszweck geeignete Arbeitsmittel wie Fahrzeuge, Transportanhänger, Absetzbehälter, Hilfsmittel zur Ladungssicherung, Planen, Netze oder Leitern bereitstellen,
dafür Sorge tragen, dass die Arbeitsmittel während der gesamten Nutzungsdauer durch Wartung, Instandsetzung, Kontrollen und Prüfungen in einem sicheren Zustand bleiben,
mangelhafte Arbeitsmittel der Benutzung entziehen,
durch das Gestalten von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten den Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherstellen,
Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen koordinieren,
persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen,
geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswählen und ihnen ihre Aufgaben in der erforderlichen Form übertragen,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einarbeiten, schulen, anweisen und unterweisen,
das Befolgen der von den Herstellern mitgelieferten Betriebsanleitungen sicherstellen,
schriftliche Betriebsanweisungen erstellen und im Betrieb bekannt machen sowie
kontrollieren, ob Anweisungen eingehalten werden und sicherheitswidriges Verhalten nicht dulden.
Absetzbehälter werden nicht immer im eigenen Unternehmen aufgenommen bzw. abgesetzt. Wer ein Unternehmen leitet, muss durch vertragliche Vereinbarungen und Absprachen auf die Sicherheit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Betriebsstätten Einfluss nehmen:
§§ 5,6 ArbSchG
DGUV Vorschrift 1
TRBS 1111
auf Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, wie:
Koordination der Arbeiten auf Baustellen,
sicherer Zustand von baulichen und technischen Einrichtungen der Arbeitsstätten,
Anweisungen zum Verhalten in Fremdbetrieben,
auf die Organisation des Arbeitsschutzes, indem Ansprechpersonen benannt werden für:
die sichere Durchführung des Absetzens bzw. Aufnehmens von Absetzbehältern,
die Instandhaltung der Arbeitsmittel,
Störungen und Notfälle.