DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Prüfung der Absetzkipperfahrzeuge durch eine zur Prüfung befähigte Person

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§ 57 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 23 DGUV Vorschrift 54 und 55
BetrSichV
DGUV Grundsatz 314-003

Verkehrssichere Fahrzeuge und Absetzkippeinrichtungen gewährleisten nicht zwangsläufig auch eine sichere Arbeit.

Bei Fahrzeugen und zum Fahrzeug gehörenden Einrichtungen muss neben dem verkehrssicheren auch der arbeitssichere Zustand geprüft werden, denn

Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und Absetzkippeinrichtungen bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Der Begriff "zur Prüfung befähigte Person" ersetzt den "Sachkundigen", der in den Unfallverhütungsvorschriften verwendet wird.