Abschnitt 5.2 - 5.2 Kennzeichnung
Kennzeichnungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
5.2.1 Absetzkippeinrichtungen
9. ProdSV in Verbindung mit Anhang I der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
Absetzkippeinrichtungen müssen mit folgenden Kennzeichnungen versehen sein:
Fabrikschild mit Angaben zu
Hersteller
Bezeichnung der Serie oder des Typs
ggf. Seriennummer
Baujahr
zulässige Hublast
CE-Kennzeichnung
Abb. 25 Fabrikschild
5.2.2 Absetzbehälter
Absetzbehälter müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein:
Fabrikschild mit Angaben zu
Hersteller
Behälter-Typ
Baujahr
Fabrik-Nr.
Leermasse in kg
zulässige Gesamtmasse in kg
Fassungsvermögen in m3
CE-Kennzeichnung bei Absetzbehältern für den Kranbetrieb
Abb. 26 Absetzbehälter mit Sicherheitskennzeichnung
Verkehrsblatt 1982, S.186/187
Werden Absetzbehälter im öffentlichen Straßenraum innerhalb einer geschlossenen Ortschaft abgestellt, ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich:
reflektierende Sicherheitskennzeichnung,
Betreiberanschrift einschließlich Telefonnummer.
RSA 95
Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen abgestellte Absetzbehälter wie Arbeitsstellen von längerer Dauer mit festen Absperreinrichtungen nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) abgesichert werden.
5.2.3 Zusätzliche Kennzeichnungen
Weitere Hinweise an den Kippeinrichtungen und Absetzbehältern zum sicheren Umgang können z. B. sein:
Warnhinweise zum vorgesehenen Ladegut,
Warnhinweise für den Bediener,
Hinweise auf die ordnungsgemäße Bedienung in Form einer Kurzbedienungsanleitung.
Abb. 27 Hinweis auf Gefahrenbereiche
Abb. 28 Kennzeichnung der Zurrpunkte