DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Kennzeichnung

Kennzeichnungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

5.2.1 Absetzkippeinrichtungen

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9. ProdSV in Verbindung mit Anhang I der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

Absetzkippeinrichtungen müssen mit folgenden Kennzeichnungen versehen sein:

  • Fabrikschild mit Angaben zu

    • Hersteller

    • Bezeichnung der Serie oder des Typs

    • ggf. Seriennummer

    • Baujahr

    • zulässige Hublast

  • CE-Kennzeichnung

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Abb. 25 Fabrikschild

5.2.2 Absetzbehälter

Absetzbehälter müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein:

  • Fabrikschild mit Angaben zu

    • Hersteller

    • Behälter-Typ

    • Baujahr

    • Fabrik-Nr.

    • Leermasse in kg

    • zulässige Gesamtmasse in kg

    • Fassungsvermögen in m3

  • CE-Kennzeichnung bei Absetzbehältern für den Kranbetrieb

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Abb. 26 Absetzbehälter mit Sicherheitskennzeichnung

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Verkehrsblatt 1982, S.186/187

Werden Absetzbehälter im öffentlichen Straßenraum innerhalb einer geschlossenen Ortschaft abgestellt, ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich:

  • reflektierende Sicherheitskennzeichnung,

  • Betreiberanschrift einschließlich Telefonnummer.

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RSA 95

Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen abgestellte Absetzbehälter wie Arbeitsstellen von längerer Dauer mit festen Absperreinrichtungen nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) abgesichert werden.

5.2.3 Zusätzliche Kennzeichnungen

Weitere Hinweise an den Kippeinrichtungen und Absetzbehältern zum sicheren Umgang können z. B. sein:

  • Warnhinweise zum vorgesehenen Ladegut,

  • Warnhinweise für den Bediener,

  • Hinweise auf die ordnungsgemäße Bedienung in Form einer Kurzbedienungsanleitung.

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Abb. 27 Hinweis auf Gefahrenbereiche

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Abb. 28 Kennzeichnung der Zurrpunkte