DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Bereitstellung von Maschinen

1.2.1
Einkauf neuer Maschinen

Gemäß § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) müssen technische Arbeitsmittel grundsätzlich schriftlich bestellt werden. Dem Auftragnehmer sind bei der Bestellung neuer Maschinen die einzuhaltenden europäischen Richtlinien und Normen schriftlich mitzuteilen.

Dieser ist gehalten, die Forderungen in der Auftragsbestätigung zu wiederholen und somit zu bestätigen. Fehlen für eine bestellte Maschine harmonisierte europäische Normen, sollte ein deutscher Besteller den Auftragnehmer verpflichten, die deutschen Normen und technischen Spezifikationen zu beachten, die im "Normenverzeichnis" zum Produktsicherheitsgesetz genannt sind (Beispiel: 9. ProdSV - Maschinenverordnung, bedeutet: Teil 9 Verzeichnis 1 und 2).

Die Verpflichtungen schließen ein, dass

  • an verwendungsfertigen neuen Maschinen die CE-Kennzeichnung angebracht und eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist,

  • eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird und

  • eine technische Dokumentation für diese Maschine beim Hersteller bereitzuhalten ist.

Für die Bestellung von Gebrauchtmaschinen und verketteten Maschinen sind Sondervereinbarungen zu treffen.

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Bild 1-7: Projektablauf bei der Auswahl von Maschinen

1.2.2
Nachrüstung von Altmaschinen

Bereits in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen in Deutschland fallen in den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die in Deutschland u. a. die EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Hierbei handelt es sich um keine Binnenmarktrichtlinie (technische Richtlinie), sondern eine weit gefasste Arbeitsschutzrichtlinie. Sie enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln aller Art, die auch für Maschinen gelten.

Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel sind im Anhang 1 der BetrSichV aufgeführt. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist also nicht der Hersteller oder Importeurverantwortlich, sondern derjenige, der die Arbeitsmittel in seinem Betrieb bereitstellt (Betreiber).

Nach einem von den berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen durchgeführten Vergleich des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerkes mit den Anforderungen der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie wird in der Bundesrepublik eine Nachrüstung nicht für erforderlich gehalten.

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Bild 1-8: Nachrüstungserfordernisse an Maschinen
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Bild 1-9: Futterschutzhaube an einer konventionellen Drehmaschine, Beispiel 1
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Bild 1-10: Futterschutzhaube an einer konventionellen Drehmaschine, Beispiel 2
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Bild 1-11: Futterschutzhaube an einer konventionellen Drehmaschine, Beispiel 3
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Bild 1-12: Verdeckung an einer konventionellen Fräsmaschine, Beispiel 1
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Bild 1-13: Verdeckung an einer konventionellen Fräsmaschine, Beispiel 2

Bei Werkzeugmaschinen (z. B. Drehmaschinen, Fräsmaschinen, Bohrmaschinen, Bearbeitungszentren) besteht das Problem, dass es für Vergleiche keine arbeitsmittelspezifischen Unfallverhütungsvorschriften gibt. Für die Ermittlung des eventuellen Nachrüstungsbedarfes wurde seinerzeit die gefahrenspezifische Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) herangezogen. Hierbei kam der Fachausschuss zu dem Ergebnis, dass Maschinen gemäß VBG 5 keiner Nachrüstung bedürfen. Sollte sich herausstellen, dass Werkzeugmaschinen nicht der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" entsprechen, sind Einzelfallprüfungen erforderlich. Für diese Einzelfallprüfungen können von den BGen erstellte Checklisten (siehe Anhang 1) benutzt werden.

Die Bilder 1-9 bis 1-13 (Seiten 16 und 17) zeigen Beispiele für Nachrüstung an konventionellen Werkzeugmaschinen.