DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 8.5 - 8.5 Prüfnachweis

Der Arbeitgeber/Betreiber hat die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen (schriftl. Nachweis). Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Die BetrSichV erleichtert damit den Archivierungsaufwand. Es ist jedoch zu empfehlen, davon keinen Gebrauch zu machen, um für die befähigten Personen bessere Erfahrungswerte für Folgeprüfungen und ggf. auch für die vorbeugende Instandhaltung zu sammeln.