DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Prüfanlässe

Die BetrSichV kennt keine den Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) und BG-Regeln vergleichbaren wiederkehrenden Prüfbestimmungen.

Sie verlangt vom Arbeitgeber/Betreiber, dass er Prüfungen veranlasst und Prüfintervalle festlegt, wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können. Ferner hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel zu überprüfen, wenn deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, insbesondere

  • nach der Montage,

  • vor der ersten Inbetriebnahme,

  • nach jeder Montage an einem neuen Standort.

Darüber hinaus verlangt die BetrSichV außerordentliche Prüfungen, wenn außergewöhnliche Ereignisse schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können, z. B.

  • Unfälle,

  • Veränderungen am Arbeitsmittel,

  • Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen können,

  • längere Zeit der Nichtbenutzung,

  • Naturereignisse, wie Blitzschlag, Überschwemmung.