DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 8 - 8 Prüfen von Arbeitsmitteln bzw. Maschinen der Zerspanung

Die Maschinensicherheit hängt von vielen Faktoren ab, vom ordnungsgemäßen Funktionieren vorhandener Schutzeinrichtungen, vom Beachten der Benutzungshinweise in den Betriebsanleitungen der Maschinenhersteller und der Hinweisschilder auf den Maschinen. Auch Schulungen von Maschinenbedienern bei Inbetriebnahme neuer Maschinen oder wesentlich veränderter Maschinen tragen entscheidend zur Maschinensicherheit bei. Letztlich hängt die Sicherheit auch vom pfleglichen Umgang mit diesen Maschinen, ihren Werkzeugen und auch mit Kühlschmierstoffen und entsprechenden Absaugeinrichtungen ab.

Bis September 2002 waren Prüfungen bezüglich der Sicherheit von Zerspanungsmaschinen u. a. in den Unfallverhütungsvorschriften

  • "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel",

  • "Grundsätze der Prävention"

sowie in Berufgenossenschaftlichen Regeln zu Schutzeinrichtungen, z. B. zu

  • Zweihandschaltungen,

  • berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (z. B. Lichtschranken, Laserscannern),

  • Kühlschmierstoffen

geregelt.

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Bild 8-1: Wichtige Prüfobjekte an einer CNC-Drehmaschine

Seit Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinzugekommen, die insbesondere die Benutzung aller Arbeitsmittel und damit auch erforderliche Prüfungen an Arbeitsmitteln bzw. Maschinen der Zerspanung neu regelt.

Die BetrSichV gibt derzeit nur Leitmerkmale zu notwendigen Prüfungen vor, die vermutlich in der Zukunft noch durch neu zu formulierende Technische Regeln zu einzelnen Maschinengattungen ergänzt werden. Inhaltliche Grundlage für diese Technischen Regeln werden nationale Vorschriften sein - im Fall der Zerspanungsmaschinen sind dies die oben genannten Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass in diesen neuen Technischen Regeln bewährte Prüfbestimmungen des Berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks fortgeschrieben werden. Empfehlenswert ist deshalb, für Maschinenprüfungen die oben genannten BG-Vorschriften so lange anzuwenden, bis sie von neuen Technischen Regeln zur BetrSichV abgelöst werden.

Die Prüfbestimmungen der BetrSichV können ohne die noch fehlenden Technischen Regeln derzeit folgendermaßen dargestellt werden:

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Bild 8-2: Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)