DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen sind vom Unternehmer an seine Mitarbeiter gerichtet und regeln arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten im Unternehmen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie unterstützen die Vorgesetzten bei der Unterweisung ihrer Mitarbeiter sowie bei einer eventuell notwendigen Verhaltenskorrektur. Betriebsanweisungen helfen allen Mitarbeitern bei der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Arbeit.

Betriebsanweisungen sind im Unternehmen in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie sollen in Form und Sprache so gestaltet sein, dass die Mitarbeiter die sachlichen Inhalte verstehen und in der betrieblichen Praxis auch umsetzen können. Wenn ausländische Mitarbeiter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, ist die Betriebsanweisung in deren Muttersprache abzufassen.

Als Grundlage für eine Betriebsanweisung dienen

  • für verwendungsfertige Maschinen und Einrichtungen die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung,

  • bei Gefahrstoffen die nach der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungen sowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitshinweise für den Umgang,

  • bei sonstigen chemischen Stoffen und Zubereitungen, die nicht unter den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung fallen, Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt.

Die Betriebsanweisung muss alle Angaben enthalten, um einen gefährdungsfreien Betrieb der Werkzeugmaschine, deren Einrichtungen und eingesetzten Stoffen sicherzustellen. Ebenso ist das Verhalten bei Störungen zu regeln, wie auch bei Unfällen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe. Aus der Betriebsanweisung muss der sachliche, personelle, örtliche und zeitliche Geltungsbereich eindeutig hervorgehen.

In Fällen, in denen der Betreiber über keine Unterlagen verfügt, setzt seine Ermittlungspflicht ein, um sich die entsprechenden Informationen bezüglich vorgenannter Benutzerinformationen zu besorgen.

Betriebsanweisungen sollten so kurz wie möglich gefasst, verständlich abgefasst und überschaubar sein. Daher kann es z. B. für verkettete programmierte Werkzeugmaschinen sinnvoll sein, Teilbereichs-Betriebsanweisungen für bestimmte Arbeits- und Tätigkeitsbereiche zu erstellen, welche dann Bestandteil der Gesamt-Betriebsanweisung sind.

Neben Betriebsanweisungen für den Normalbetrieb ist es deshalb ganz besonders erforderlich, spezielle Betriebsanweisungen für den Sonderbetrieb

  • Einrichten und Rüsten,

  • Probelauf,

  • Störungsbeseitigung,

  • Instandhaltung (Wartung, Inspektion und Instandsetzung)

zu erstellen.

Die Art der Bekanntmachung von Betriebsanweisungen richtet sich nach den betriebsspezifischen Erfordernissen im Einzelfall vor Ort, wie auch nach den Vorgaben in einschlägigen Vorschriften. Beim Betreiben von Werkzeugmaschinen ist es daher ratsam, für jede Werkzeugmaschine in deren Umfeld eine Betriebsanweisung öffentlich auszuhängen. Des Weiteren sollte dem dort tätigen Personal eine Betriebsanweisung ausgehändigt werden, wobei ein Gegenzeichnen des Empfängers sinnvoll ist. Darüber hinaus sind sie auch ein ideales Hilfsmittel für die Unterweisung der Arbeitnehmer.

ccc_1290_91.jpg
ccc_1290_92.jpg
Bild 6-4: Muster einer Betriebsanweisung