Abschnitt 6.1 - 6 Betriebsanleitung und Betriebsanweisung
6.1 Betriebsanleitung
Die Betriebsanleitung muss nach Anhang I 1.7.4.2 der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) zu folgenden Mindestinformationen Aussagen treffen:
Angaben zum Hersteller
Angaben zur Bezeichnung und eine allgemeine Beschreibung der Maschine
Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Werkzeugmaschine
Angaben zu den Arbeitsplätzen, die vom Bedienpersonal eingenommen werden können
Angaben über Handhabung und Transport
Angaben zurvorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine
Angaben über die Installation
Angaben über Montage und Demontage
Angaben über die Inbetriebnahme
Angaben zum Rüsten
Angaben zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung
Angaben zu erforderlichen Prüfungen
Weiter muss die Betriebsanleitung auf unzulässige und sachwidrige Verwendung sowie auf noch vorhandene Restgefährdungen hinweisen und wie man sich dagegen bei bestimmungsgemäßer Verwendung schützen kann.
Weiter muss vor üblichem Missbrauch gewarnt werden. Dabei sind die erfahrungsgemäß vorkommenden und als bekannt vorauszusetzenden unzulässigen Arbeitsweisen bei Werkzeugmaschinen einzeln aufzuzeigen und als verboten zu deklarieren. Für das Fachpersonal gedachte Wartungsanleitungen müssen Hinweise auf verbleibende Restgefährdungen enthalten.
Mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Werkzeugmaschine muss die Original-Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes vorliegen. Die in der Betriebsanleitung enthaltenen Informationen müssen u. a. Auskunft geben über
Lagerung und Aufstellung,
Anbringung und Abbau von Ausrüstungen,
Einarbeitung der Maschinenbenutzer,
wesentliche Merkmale der Werkzeuge, welche an der Maschine zum Einsatz kommen,
Reinigung der Werkzeugmaschine,
Zubehör, Ersatz- und Verschleißteile sowie Kundendienst,
die Außerbetriebnahme und die Entsorgung,
den Notfall und
Hinweise zur sicheren Demontage.