DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 1.1 - 1.1 Beschaffenheitsanforderungen

1.1.1
Neue Maschinen nach EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Ab 29.12.2009 muss die verbindliche Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie in den Mitgliedsstaaten erfolgen. Die Richtlinie gilt für "Maschinen", "auswechselbare Ausrüstungen" und "Sicherheitsbauteile".

Durch die Einbeziehung von "unvollständigen Maschinen" in die Richtlinienanforderungen wird eine erhebliche Verbesserung erreicht. Für solche unvollständigen bzw. nicht verwendungsfertigen Maschinen gehören zukünftig eine "Einbauerklärung" und eine "Montageanleitung" zum Lieferumfang.

Weitere neue Regelungen:

  • Zusammenfassung aller Herstellerpflichten in einem Artikel.

  • Anstelle einer "Gefahrenanalyse" muss der Hersteller einer Maschine zukünftig eine "Risikobeurteilung" durchführen.

  • Für bestimmte Arbeiten erlaubt die Richtlinie z. B. den Betrieb einer Maschine bei geöffneter Schutztüre unter definierten Bedingungen. Dies ermöglicht in begründeten Fällen u. a. die Prozessbeobachtung im Rahmen einer Sonderbetriebsart.

Zu den spezifischen Pflichten des Herstellers einer neuen Maschine gehört die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhanges I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie weiterer Binnenmarktrichtlinien (z. B. EMV-Richtlinie).

Durch die Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller, dass die gelieferte Maschine nach diesen Beschaffenheitsanforderungen konzipiert und gebaut worden ist sowie die technische Dokumentation nach Anhang VII der Maschinenrichtlinie erstellt wurde.

Teil der technischen Dokumentation ist die Betriebsanleitung. Der Hersteller muss eine umfassende Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes erstellen und zusammen mit der Maschine ausliefern. Durch die Betriebsanleitung nimmt der Hersteller Einfluss auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine. Nach der Unterzeichnung der Konformitätserklärung ist der Hersteller berechtigt, auf der Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen.

1.1.2
Für den Eigengebrauch hergestellte Maschinen

Gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gelten die Herstellerpflichten auch für denjenigen, der Maschinen, Anlagen oder Sicherheitsbauteile für den Eigengebrauch herstellt. Obwohl hinsichtlich des freien Warenverkehrs keinerlei Probleme entstehen, da eine selbst gebaute Maschine nicht in den Handel gebracht wird, ist die Maschinenrichtlinie anzuwenden, damit das Sicherheitsniveau dieser Maschinen auch den auf dem Markt vorhandenen Maschinen entspricht.

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Bild 1-2: Neue Maschine mit CE-Kennzeichnung

Eine vom Anwender für den Eigengebrauch hergestellte Maschine wird nicht in Verkehr gebracht, jedoch auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Betrieb genommen. Daher fällt sie in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Das CE-Zeichen ist anzubringen, wenn die Richtlinienkonformität erklärt und die technische Dokumentation nach Anhang VII der EG-Maschinenrichtlinie erstellt ist.

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Bild 1-3: EG-Konformitätserklärung für Maschinen (Muster für Form, Aufbau und Inhalt)
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Bild 1-4: Typenschild an einer Maschine mit CE-Kennzeichnung; zusätzlich GS-, BG-PRÜFZERT-Zeichen nach freiwilliger Baumusterprüfung
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Bild 1-5: Eigenbaumaschine

1.1.3
Gebrauchtmaschinen mit und ohne CE-Kennzeichnung

Die Maschinenrichtlinie gilt nur für das erstmalige Inverkehrbringen bzw. die erstmalige Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen im EWR. Folglich werden im EWR benutzte Maschinen, die ihren Besitzerwechseln, in der Regel nicht vom Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie erfasst. Eine europäische Richtlinie für das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen gibt es nicht und wird es voraussichtlich nicht geben.

Die Maschinenrichtlinie findet Anwendung auf Gebrauchtmaschinen, wenn

  • die Gebrauchtmaschinen wesentlich verändert oder

  • sie aus einem Nicht-EWR-Staat importiert und somit innerhalb des EWR erstmalig in Verkehr gebracht werden.

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Bild 1-6: Gebrauchtmaschine ohne CE

Bei den Gebrauchtmaschinen kann es sich um Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) oder um relativ neue Maschinen (mit CE-Kennzeichnung) handeln.

Mit dem Begriff "Altmaschine" werden Gebrauchtmaschinen bezeichnet, die vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie (01.01.1993) oder während der Übergangsphase 1993/1994 nach nationalen Vorschriften hergestellt wurden. Entsprechender Stichtag für die im Jahr 2004 der EU beigetretenen Staaten ist der 1. Mai 2004.

Altmaschinen ohne CE-Kennzeichnung müssen in Deutschland bei der Inbetriebnahme den Unfallverhütungsvorschriften, mindestens aber Anhang 1 der BetrSichV entsprechen.

Wechselt in Deutschland eine neue Maschine mit CE-Kennzeichnung ihren Besitzer, ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dafür zu sorgen, dass das "CE-Niveau" erhalten bleibt.

1.1.4
Wesentliche Veränderungen von Maschinen und Anlagen

Der Begriff "wesentliche Veränderung" wird in Vorschriften nicht näher erläutert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er wird aber im Produktsicherheitsgesetz benutzt. Von daher kann die Bedeutung des Begriffes nur aus anderen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung abgeleitet werden. Hilfreich für eine entsprechende Beurteilung ist ein Interpretationspapier des "Bundesministeriums für Arbeit" - BMA (heute: "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" - BMAS).

Durch eine wesentliche Veränderung erfährt die Maschine/Anlage eine massive Konzeptionsänderung, die bewirkt, dass die Maschine/Anlage die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen muss. Das gilt auch für Altmaschinen. Man kann davon ausgehen, dass eine wesentliche Veränderung vorliegt, wenn Maßnahmen getroffen werden, durch die in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren zu erwarten sind. Nach allgemeiner Auffassung kann hierüber nur eine Risikobeurteilung Aufschluss geben. Das Ergebnis der Risikobeurteilung ist zu dokumentieren.

Wesentliche Veränderungen können u.a. sein:

  • Änderung der Funktion

  • Leistungserhöhung

  • Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung

Eine wesentliche Veränderung liegt nicht vor, wenn z. B.

  • Maßnahmen getroffen werden, die ausschließlich der Erhaltung des Bestandes dienen,

  • Teile einer Maschine gleich oder ähnlich ausgetauscht werden oder

  • Veränderungen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Zweck dienen, die Sicherheit einer Maschine zu erhöhen.