DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Ermittlungspflicht

Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Haut- und Augenkontakt, die Emission in die Atemluft und die Aufnahme von Kühlschmierstoffen in den Körper verhindert werden.

Ist dies nicht zu verhindern, hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" durchzuführen,

  • ein Verzeichnis der eingesetzten Kühlschmierstoffe

    und

  • eine Beschreibung der Fertigungsverfahren

anzulegen.

Ferner sind Informationen über die eingesetzten Kühlschmierstoffe zu beschaffen und es ist zu prüfen, ob Ersatzstoffe einzusetzen sind.

Hersteller bzw. Lieferanten von Kühlschmierstoffen sind verpflichtet, ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt gemäß EU-Verordnung 1907/2006 (REACH) mitzuliefern. Den Sicherheitsdatenblättern sind die wichtigsten Informationen zu entnehmen.