DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 1 - 1 Allgemeine Rechtsgrundlagen

Hersteller und Betreiber von Maschinen haben zahlreiche Pflichten. Sie ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Regeln usw.

Hinzu kommen die Richtlinien der Europäischen Union, durch die große Veränderungen eingetreten sind. Insbesondere in kleineren und mittleren Betrieben haben die neuen, zum Teil komplizierten Regelungen zur Verunsicherung und Ratlosigkeit beigetragen.

Bau und Ausrüstung von Maschinen wurden bis Ende 1992 von den Berufsgenossenschaften mithilfe der Unfallverhütungsvorschriften geregelt. Diese Befugnisse sind Anfang 1993 von den Berufsgenossenschaften auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen. Die von der Gemeinschaft herausgegebenen Bestimmungen gelten einheitlich im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). So genannte Binnenmarktrichtlinien regeln das erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme auf dem Gebiet der Gemeinschaft. Die in den Binnenmarktrichtlinien festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von hohem Niveau werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert.

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Bild 1-1: Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen für die Herstellung, Bereitstellung und Benutzung von Maschinen

Gemeinsames Ziel von Herstellern und Betreibern ist es, die Mitarbeiter bei der unmittelbaren Benutzung von Maschinen vor Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst umfassend und wirksam zu schützen.

Beide Verantwortungsträger haben hierzu entsprechende Beiträge zu liefern.

Die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen zeigt Bild 1-1 auf Seite 9.

Aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für Hersteller und Betreiber ergibt sich:

  • Die Hersteller sind verpflichtet, nur sichere und gesundheitsgerechte Maschinen auf den Markt zu bringen.

  • Die Betreiber sind verpflichtet, für die Benutzung geeignete Maschinen auszuwählen und so in den Betrieb zu integrieren, dass eine sichere und gesundheitsgerechte Benutzung gewährleistet ist.

Hersteller von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie ist nicht nur, wer Maschinen für den Markt entwickelt und baut, sondern auch ein Betreiber, der wie ein "Hersteller" tätig wird, indem er z. B.

  • Maschinen miteinander verkettet,

  • unvollständige Maschinen komplettiert,

  • gelieferte Teile zu einer Maschine zusammenfügt,

  • Maschinen für den Eigengebrauch herstellt und

  • gebrauchte Maschinen wesentlich verändert.

Die Verpflichtungen der Binnenmarktrichtlinien gelten auch für diejenigen, die Maschinen aus Drittländern in den EWR einführen (Importeure).