DGUV Grundsatz 300-001 - Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - Organisation und Aufgaben -

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Abschnitt 1.2 - 2 Fachbereiche - Organisation und Aufgaben

2.1 Begriff, Aufgaben und Federführung

2.1.1
Fachbereiche sind Zusammenschlüsse nach fachlich/inhaltlichen Kriterien definierter Sachgebiete (s. Abschnitt 3). Einteilung und Arbeitsgebiete sind im Anhang dieses DGUV Grundsatzes geregelt.

2.1.2
Den Fachbereichen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Koordination der ihnen jeweils zugeordneten Sachgebiete, z. B. durch

    • Mitwirkung bei Planungs- und Querschnittsaufgaben der Sachgebiete, insbesondere bei der Abstimmung der Arbeitsbereiche (Themen) der Sachgebiete,

    • Moderierung und Initiierung der Zusammenarbeit der jeweils zugeordneten Sachgebiete einschließlich Förderung des Erfahrungsaustausches.

  • Beratung und Freigabe von Themen des Zuständigkeitsbereiches mit politischer, erheblicher finanzieller oder grundsätzlicher Bedeutung.

  • Einbringung von Initiativen und Projektvorschlägen in die Gremien der DGUV.

  • Verabschiedung von Entwürfen zum DGUV Vorschriften- und Regelwerk nach Maßgabe der Kapitel II und III dieses DGUV Grundsatzes.

  • Kooperation mit anderen Fachbereichen/Sachgebieten, externen Gremien und Fachleuten.

  • Entwicklung von Vorschlägen zur Einrichtung und Auflösung der dem jeweiligen Fachbereich zugeordneten Sachgebiete (s. Abschnitt 3).

  • Beschlussfassung über die Einsetzung der von den Sachgebieten einzurichtenden Projektgruppen.

2.1.3
Die DGUV kann die Federführung für die Fachbereiche auf ihre Mitglieder übertragen; die Übertragung erfolgt einvernehmlich.

Dem federführenden Träger obliegt die Verantwortung für die Organisation des Fachbereiches, insbesondere für die sachgerechte Ausstattung sowie die erforderliche personelle und sächliche Unterstützung. Er hat die Einhaltung der in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Regelungen zu gewährleisten.

2.2 Einrichtung und Auflösung

Die Einrichtung oder Auflösung von Fachbereichen erfolgt einvernehmlich zwischen der DGUV und ihren Mitgliedern. Sie wird auf Empfehlung der Präventionsleiterinnen- und Präventionsleiter-Konferenz (PLK) vom Grundsatzausschuss Prävention des DGUV Vorstandes beschlossen, wobei die Initiative zur Einrichtung oder Auflösung von der DGUV oder ihren Mitgliedern ausgehen kann.

2.3 Besetzung

2.3.1
Die Fachbereiche setzen sich aus folgenden mandatierten Personen zusammen:

  1. a.

    Leitung/stv. Leitung des Fachbereiches sowie Leitung der Geschäftsstelle

  2. b.

    Leitung/stv. Leitung der dem jeweiligen Fachbereich zugeordneten Sachgebiete

  3. c.

    Leitung/stv. Leitung der dem jeweiligen Fachbereich zugeordneten Prüf- und Zertifizierungsstellen

  4. d.

    die bzw. der Normungsbeauftragte des Fachbereiches

  5. e.

    Vertretung der DGUV

  6. f.

    Vertretung der Sozialpartner

  7. g.

    vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie von den Ländern benannte Vertretung, ggf. Vertretung der Kultusministerkonferenz (KMK)

  8. h.

    Vertretung der betroffenen Kreise, Hersteller und Betreiber

  9. i.

    Vertretung sonstiger Institutionen sowie weiterer Einrichtungen für deren Mitarbeit ein Bedarf besteht.

Zu den Sitzungen der Fachbereiche können erforderlichenfalls zusätzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie Sachverständige eingeladen werden.

2.3.2
Die DGUV bittet die unter Abschnitt 2.3.1 e) bis g) genannten Kreise um Benennung von Vertreterinnen und Vertretern und beruft diese zur Mitarbeit in den Fachbereich. Die Vertretungen der unter Abschnitt 2.3.1 h) und i) genannten Kreise werden auf Vorschlag der Leitung des Fachbereiches in Abstimmung mit der DGUV von dieser berufen. Mit der Berufung wird der Verband bzw. die Organisation Mitglied des jeweiligen Fachbereiches.

Die DGUV führt das Verzeichnis der Mitglieder der Fachbereiche sowie der zugehörigen Sachgebiete.

2.3.3
Die Aufgaben der unter Abschnitt 2.3.1 e) genannten Vertretungen der DGUV sind im Anhang dieses DGUV Grundsatzes geregelt.

2.3.4
Normungsbeauftragte in den Fachbereichen stellen eine Schnittstelle zwischen den Fachbereichen und Sachgebieten sowie der DGUV in Bezug auf die Normungstätigkeiten der Mitglieder im Fachbereich und in den Sachgebieten dar.

2.4 Leitung

2.4.1
Der federführende Träger benennt die Leitung des Fachbereiches. Die stellvertretende Leitung kann bei dem federführenden Träger oder bei einem anderen Träger liegen, dessen Zuständigkeit durch die Aufgabenwahrnehmung im jeweiligen Fachbereich berührt wird.

Die Leitung/stv. Leitung des Fachbereiches wird in Abstimmung mit der DGUV und ihren Mitgliedern von der DGUV berufen und bekanntgegeben.

2.4.2
Zu den Aufgaben der Leitung des Fachbereiches gehören insbesondere:

  • Einberufung und Leitung von Sitzungen entsprechend Abschnitt 2.6

  • Führung des Schriftverkehrs des Fachbereiches

  • (Verfolgung der) Ausführung der Beschlüsse des Fachbereiches

  • Vertretung des Fachbereiches in Gremien der DGUV und nach außen; die Abschnitte 1.8, 4 und 8 bleiben unberührt

  • Öffentlichkeitsarbeit (Abschnitt 6)

  • Berichtswesen (Abschnitt 6)

Die Leitung des Fachbereiches stimmt sich in Fragen von übergreifender bzw. grundsätzlicher Bedeutung mit anderen betroffenen Fachbereichen ab.

2.5 Geschäftsstelle

Die Fachbereiche werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Diese kann bei der DGUV eingerichtet werden. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Geschäfte des Fachbereiches in Abstimmung mit der Leitung in organisatorischer Hinsicht verantwortlich zu führen und die Fachbereichsarbeit fachlich zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Fachbereiches einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

Die Geschäftsstelle des Fachbereiches fördert und unterstützt die Arbeit der Sachgebiete im Zusammenwirken mit der Fachbereichsleitung.

2.6 Sitzungen

2.6.1
Einberufung, Einladung

Sitzungen des Fachbereiches sollten mindestens einmal jährlich stattfinden. Im Übrigen werden sie von der Leitung bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Fachbereiches dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Die Sitzungstermine und die Tagesordnungen werden von der Leitung des Fachbereiches mit der Geschäftsstelle des Fachbereiches und der DGUV Vertretung abgestimmt.

Die Einladung soll acht Wochen, die Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sollen drei Wochen vor Sitzungsbeginn bei der Leitung des Fachbereiches mit schriftlicher Begründung eingereicht werden.

Die Sitzungsunterlagen sollen dem Adressatenkreis spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zur Verfügung stehen. Einladung und Unterlagen werden sowohl den Mitgliedern des Fachbereiches als auch deren Stellvertretung zugesandt.

Die Leitung des Fachbereiches kann im Einvernehmen mit Unfallversicherungsträgern, die nicht Mitglied des Fachbereiches sind, deren Aufsichtspersonen und sonstige Präventionsfachleute zu den Sitzungen einladen. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner können von Fall zu Fall zu den Sitzungen eingeladen werden, soweit die Sozialpartner dies verlangen. Ebenso können zu Sachfragen auch andere Personen von Fall zu Fall zu den Sitzungen des Fachbereiches eingeladen werden.

2.6.2
Durchführung

Die Leitung des Fachbereiches eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Beratungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte der an der Sitzung teilnehmenden, die Mitglied des Fachbereiches sind oder ein Mitglied vertreten, zustimmt.

2.6.3
Abstimmungen

Bei den Beratungen im Fachbereich ist Konsens anzustreben. Kann Konsens nicht erzielt werden ist abzustimmen, um eine Meinungsbildung herbeizuführen. Jedes Fachbereichsmitglied hat eine Stimme.

Eine Abstimmung im Fachbereich setzt voraus, dass die Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist. Liegt die in Satz 4 bestimmte Mehrheit nicht vor, kann die Leitung anordnen, dass in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder über denselben Gegenstand abgestimmt werden kann. Hierauf muss in der Einladung zu der nächsten Sitzung hingewiesen werden. Für die Annahme eines Vorschlages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.

2.6.4
Niederschrift

Über jede Sitzung des Fachbereiches ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Namen der Anwesenden, der Gegenstand der Beratungen und das Ergebnis der Sitzung ersichtlich sind. Auf Verlangen sind abgegebene Erklärungen in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der Leitung des Fachbereiches freizugeben.

Die Mitglieder des Fachbereiches sowie deren Stellvertretung erhalten von allen Sitzungsniederschriften eine Ausfertigung. Sitzungsteilnehmende, die kein Mitglied des Fachbereiches sind oder kein Mitglied vertreten, erhalten auszugsweise die Sitzungsniederschrift zu denjenigen Beratungspunkten, zu denen sie hinzugezogen wurden. Einwände gegen den Inhalt der Niederschrift sind bei der Leitung innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschrift zu erheben.