DGUV Grundsatz 300-001 - Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - Organisation und Aufgaben -

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Abschnitt 2.1 - II Verfahren zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften
1 Voraussetzungen nach § 15 SGB VII

Nach § 15 SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der DGUV Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen erlassen, soweit

  • dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist,

  • staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen,

  • eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,

  • das mit den DGUV Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gem. § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden.

Nähere Erläuterungen zu den genannten Kriterien wurden im "Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz" aus dem Jahr 2011 festgelegt.