DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

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§ 26 - Zulässige Belastung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und der Geräteführer hat darauf zu achten, dass die zulässige Belastung von Geräten und Seilblöcken nicht überschritten wird.

(2) Der Unternehmer hat, wenn in besonderen Einsatzfällen auf Trommelwinden ein dünneres Seil aufgelegt wird, als auf dem Typenschild angegeben ist, dafür zu sorgen, dass nur solche Seile verwendet werden, die den zu erwartenden Belastungen standhalten.

(3) Sollen Lasten gleichzeitig mit mehreren Geräten gehoben werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Geräte so ausgewählt und angeordnet werden, dass auch bei ungünstigster Lastverteilung eine Überlastung des Einzelgerätes vermieden wird.