Abschnitt 67 - Zu § 30 Abs. 10:
Wird eine Last von mehreren Personen angeschlagen, so darf nur eine Person die Zeichen geben. Diese Person muss dem Kranführer bekanntgegeben werden.
Siehe auch DIN 33409 "Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum Einweisen".
Pflichten des Anschlägers siehe Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).
Siehe auch BG-Informationen "Sicherheitslehrbrief für Kranführer" (BGI 555, bisherige ZH 1/103) und "Sicherheitslehrbrief für Anschläger" (BGI 556, bisherige ZH 1/103a).