Abschnitt 8 BGV D36 DA - Zu § 4 Abs. 1:
Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsanleitung ergibt sich für den Leiterhersteller und Leitereinführer aus § 5 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.
Hinweise für die Gestaltung und den Inhalt der Betriebsanleitung enthält DIN EN 62079 "Erstellen von Anleitungen; Gliederung, Inhalt und Darstellung" sowie DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße" und DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".
Die Form der Betriebsanleitung kann durch Piktogramme gestaltet sein.