BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 65 BGV D36 DA - Zu § 29 Abs. 1:

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruchung verbundenem Einsatz der Leitern eine tägliche Prüfung bedeuten. Unabhängig hiervon hat der Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der Leitern zu achten.

Als Maßnahmen, die das Erfassen aller Leitern bei der Prüfung sicherstellen, kommen z. B. das Nummerieren der Leitern und das Führen eines Leiterkontrollbuches in Frage.