BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 62 BGV D36 DA - Zu § 26 Abs. 6:

Zu den "Arbeiten geringen Umfanges" zählen z. B. Ausbesserungs- und Reinigungsarbeiten, kurzfristige Arbeiten an Leitungen, Masten und dergleichen.

Der auf der Leiter stehende Benutzer ist gegen Absturz gesichert, wenn er von einer umwehrten Plattform oder von einem Arbeitskorb aus arbeitet oder die Leiter mit einem Rückenschutz versehen ist.

Siehe auch BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).