BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 51 BGV D36 DA - Zu § 21 Abs. 2:

Leitern sind im Allgemeinen durch ihre Bauart gegen Umfallen, Abrutschen oder Umkanten gesichert (siehe hierzu §§ 5 bis 8, 10, 12 und 27).

Je nach Art der auszuführenden Arbeiten (z. B. Benutzen eines Bohrgerätes, Anreichen von Waren) können jedoch insbesondere bei freistehenden Leitern und Anlegeleitern Kräfte auf die Leiter ausgeübt werden, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Umstürzen (Anbinden des Leiterkopfes, Feststellen der Leiterfüße, Anbringen von Holmunterstützungen) erforderlich machen. Sofern die Betriebsverhältnisse keine derartigen Maßnahmen zulassen, können die Leitern zur Sicherung gegen Umstürzen z. B. von Hilfskräften gehalten werden, sofern diese hierbei nicht gefährdet werden.