Abschnitt 43 BGV D36 DA - Zu § 18 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Anlegeleitern mit Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen, z. B. in Nass- und Fettbereichen, bereitgehalten sind.
Leitern der erforderlichen Art sind z. B. bei Arbeiten an Triebwerken oder bei Arbeiten an und in Gär-Gefäßen Anlegeleitern mit Einhak- oder Einhängevorrichtung.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 7.