Abschnitt 38 BGV D36 DA - Zu § 15 Abs. 6:
Siehe hierzu auch § 18 in Verbindung mit § 3 und Anhang zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Soweit Ein- und Ausstiege von Steigleitern innerhalb von Arbeitsbühnen liegen, sind nach Abschnitt 2.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung Maßnahmen gegen Absturz von Personen zu treffen.
Abweichend hiervon sind Ruhebühnen bei Steigleitern an Stützen von Seilschwebebahnen und Schleppliften sowie in Spanngewichtsschächten gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D31) erst bei einer Leiterlänge von mehr als 15 m erforderlich.