BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 36 BGV D36 DA - Zu § 15 Abs. 4 und 5:

Die Einrichtungen können an der Steigleiter, am Bauwerk oder an Anschlagpunkten senkrecht oberhalb der Einstiegstellen in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen angebracht sein.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) und BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).