BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 35 BGV D36 DA - Zu § 15 Abs. 4:

Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen sind z. B.

  • Einrichtungen für den Einsatz zwangläufig zur Wirkung kommender Steigschutzeinrichtungen siehe DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Teil 1: Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung",

  • ein durchgehender Rückschutz, beginnend in höchstens 3,00 m Höhe über der Standfläche oder 2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten oder

  • Bauteile oder Streben, die einen waagerechten Abstand von höchstens 700 mm von der Vorderkante der Sprossen haben und auf Grund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den vorgehend genannten Rückenschutz zu ersetzen.

Bild 5: Steigleiter mit Rückenschutz
ccc_1264_bild05.jpg

Der waagerechte Abstand von der Vorderkante der Sprossen bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen soll auf der besteigbaren Seite der Steigleiter mindestens 650 mm betragen. Bei Abständen von mehr als 700 mm sind besondere Einrichtungen (z. B. durchgehender Rückenschutz, Steigschutz) zum Schutz gegen Absturz von Personen erforderlich.

Absturzsicherungen an Steigleitern mit weniger als 5 m Absturzhöhe siehe DIN ISO 14122-4 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 4: Ortsfeste Steigleitern".

Bei Steigleitern kann auch bei Leiterlängen von weniger als 5 m die Absturzhöhe mehr als 5 m betragen, wenn auf Grund der baulichen Gegebenheiten der Umgebung, z. B. über Bühnen, vom ungesicherten Teil der Leiter aus ein Absturz über die Bühnenkante oder das Bühnengeländer hinaus möglich ist. Eine Einrichtung zum Schutz gegen Absturz von Personen über das Bühnengeländer hinaus ist z. B. eine Verlängerung des Rückenschutzes durch Verbindungsstäbe (siehe Bild 6).

Bild 6: Steigleiter mit verlängertem Rückenschutz durch Verbindungsstäbe.
ccc_1264_bild06.jpg

Die Gefahr des Absturzes von Personen über das Bühnengeländer besteht, wenn der Abstand k zwischen Bühnengeländer und Steigleiter weniger als 800 + b beträgt (Maße in mm).

Ähnliche Verhältnisse liegen bei Steigleitern oberhalb von nichttragfähigen Flächen vor, z. B. bei Dächern aus Glas oder Kunststoff.

Betriebliche Verhältnisse, bei denen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen nicht möglich sind, können vorliegen

  • im Innern von Silos,

  • in Schiffsräumen,

  • an Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und Schaltanlagen; hierzu gehören jedoch nicht Antennentragwerke,

  • in engen Räumen, z. B. Schächten,

  • bei Steigleitern, die zu Rettungszwecken vorgesehen sind, z. B. Not- und Feuerleitern,

  • bei Leitern in Ortsentwässerungsanlagen

    und

  • bei Steigleitern an Stützen von Seilschwebebahnen und Schleppliften sowie in Spanngewichtsschächten, die nicht höher als 10 m sind; siehe § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D31).