BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 32 BGV D36 DA - Zu § 15 Abs. 1:

Der Einbau einer Treppe als Aufstieg ist z. B. an Schornsteinen, Masten und in Schächten in der Regel nicht möglich.

Für Silos siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Silos" (BGV C12); seit 1. Januar 2005 außer Kraft, siehe Kapitel 2.34 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Geringe Unfallgefahr liegt z. B. vor, wenn Steigleitern nur gelegentlich, z. B. zu Kontrollzwecken, von Personen benutzt werden, die im Besteigen der Steigleitern geübt und mit den damit verbundenen Gefahren vertraut sind.

Geringe Unfallgefahr liegt demgegenüber nicht vor, wenn auf Steigleitern Gegenstände oder Lasten mitgeführt werden müssen, die das Besteigen behindern.

Steigleitern als Zugänge zu Laderäumen von Wasserfahrzeugen siehe § 5 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21).

Für Steigleitern in Schächten siehe § 44 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) sowie DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte".