BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 2 BGV D36 DA - Zu § 1 Abs. 2:

Bestimmungen über Bauliche Anforderungen, Aufhängung und Benutzung von Dachleitern im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) enthält das Merkblatt: Dachdecker-Auflegeleitern (ZH 1/407) (zwischenzeitlich zurückgezogen).

Bestimmungen über die Benutzung von Strick- und Seilleitern enthalten § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75) (zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21) und § 14 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Silos" (BGV C12); seit 1. Januar 2005 außer Kraft, siehe Kapitel 2.34 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).