BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 24 BGV D36 DA - Zu § 11 Abs. 2:

Die zugfeste Verbindung wird im allgemeinen von der Spreizsicherung nach § 10 Abs. 1 übernommen.

Die druckfeste Verbindung, die das unbeabsichtigte Zusammenschieben (Wandern) der Holme oder das Zusammenklappen der Leiter verhindert, kann z. B. durch zwei parallel oder diagonal verlaufende Aussteifungsstreben oder verriegelte Gelenkeisen erreicht werden, die je zwei gegenüberliegende Holme druckfest miteinander verbinden.

Ist die druckfeste Verbindung so an den Holmen befestigt, dass sie ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen nicht gelöst werden kann, ist sie gleichzeitig als Spreizsicherung im Sinne von § 10 Abs. 1 anzusehen.