Abschnitt 21 BGV D36 DA - Zu § 10 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. durch eine Sicherheitsbrücke in Verbindung mit der Haltevorrichtung erfüllt.
Bei Podestleitern ist diese Forderung erfüllt, wenn die Plattform bis auf den Einstieg mit Geländern, Knieleisten und Fußleisten umwehrt ist.