Abschnitt 13 BGV D36 DA - Zu § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3:
Der Abstand zwischen der Standfläche der Leiter und der untersten Sprosse oder Stufe sollte gleich sein den übrigen Stufen- oder Sprossenabständen.
Der Abstand der Stufen voneinander sollte im Bereich von 230 bis 300 mm und der Abstand der Sprossen voneinander im Bereich von 250 bis 300 mm liegen.
Zu den zusammengesetzten Leitern zählen z. B. Mastleitern und in andere Leitern eingehängte Leitern.