BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 12 BGV D36 DA - Zu § 6 Abs. 1:

Zuverlässige und dauerhafte Verbindungen sind bei Holzleitern verleimte, formschlüssige, z. B. verzapfte und verkeilte, Verbindungen. Wird durch geeignete Maßnahmen ein Lösen der Verbindungen vermieden, kann auf die Verkeilung verzichtet werden.

Schraubenverbindungen erfüllen diese Forderung nur, wenn sie gegen selbsttätiges Lösen gesichert sind.

Verbindungen von Holzteilen mit Nägeln oder Holzschrauben gelten nicht als dauerhafte Verbindungen außer bei Bauleitern; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2.