Abschnitt 9 BGV D36 DA - Zu § 5 Abs. 1:
Die sichere Begehbarkeit von Leitern ist unter anderem gewährleistet, wenn die Holme oder Wangen folgende Winkel zur Waagerechten bilden:
Stufenanlegeleitern | 60 bis 70°, |
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Sprossenanlegeleitern | 65 bis 75° |
Stufenstehleitern | |
Steigschenkel | 60 bis 70°, |
Stützschenkel | 65 bis 75°, |
Sprossenstehleitern | 65 bis 75°. |
Der Abstand der Sprossen von Bauleitern und Glasreinigerleitern darf höchstens 280 mm betragen.
Tritte siehe Durchführungsanweisungen zu § 17.