§ 8 BGV D36 - Rolleitern
(1) Anlegeleitern, die mit Rollen auf ortsfesten Schienen laufen (Rolleitern), müssen so beschaffen sein, dass das unbeabsichtigte Verschieben belasteter Leitern selbsttätig verhindert ist.
(2) Die Rollen müssen gegen Herausspringen aus den Laufschienen gesichert sein. Die Schienen müssen an den Enden Fahrtbegrenzungen haben.