§ 3 BGV D36 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.