BGV D36 - Leitern und Tritte

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 31 BGV D36 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.