§ 28 BGV D36 - Steigleitern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherheitsgeschirre an Steigleitern nach § 15 Abs. 5 benutzt werden.
(2) Die Versicherten müssen Sicherheitsgeschirre an Steigleitern mit Steigschutz benutzen.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherheitsgeschirre an Steigleitern nach § 15 Abs. 5 benutzt werden.
(2) Die Versicherten müssen Sicherheitsgeschirre an Steigleitern mit Steigschutz benutzen.