BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 26 BGV D36 - Mechanische Leitern

(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der Betriebsanleitung nach § 4 Abs. 3 für mechanische Leitern eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung muss an der Verwendungsstelle vorhanden sein. Die mechanischen Leitern sind nach der Betriebsanweisung und unter sachkundiger Aufsicht auf- und abzubauen sowie zu benutzen.

(2) Versicherte müssen mechanische Leitern auf tragfähigem Untergrund aufstellen.

(3) Versicherte müssen freistehende mechanische Leitern gegen übermäßiges Schwanken sichern.

(4) Versicherte dürfen mechanische Leitern erst besteigen, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.

(5) Versicherte dürfen mechanische Leitern nicht verfahren, schwenken, aus- oder einziehen, solange sich jemand auf ihnen befindet. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Personen in Arbeitskörben an mechanischen Leitern nach § 14 Abs. 1, sofern die Leitern nur geschwenkt, aus- oder eingezogen werden.

(6) Von mechanischen Leitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfanges und Sicherungsarbeiten ausgeführt werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten von mechanischen Leitern bei starkem Wind eingestellt werden oder die Leiter gegen Umkippen besonders gesichert wird.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungsarbeiten größeren Umfanges an mechanischen Leitern nur solchen Personen übertragen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung hierfür ausreichende Kenntnisse haben und die mit dem Bau mechanischer Leitern vertraut sind.